Kontrolle des Stabdurchmessers
Der Grenzdurchmesser der Bewehrungsstäbe max ds wird nach EN 1992-1-1, Gleichung (7.6N) überprüft (siehe Gleichung 2.72).
An der Plattenoberseite wird der Grenzdurchmesser d*s,-z,φ1 der ersten Bewehrungsrichtung in Abhängigkeit von der Spannung ermittelt, die in diese Richtung vorliegt. Beim Nachweis zur Begrenzung der Stahlspannung wurde diese Spannung mit σ*s,-z,φ1 = 208.18 N/mm2 errechnet. Zusammen mit der gewählten Rissbreite wk = 0.3 mm ergibt sich durch Interpolation in der Tabelle 7.2N folgender Grenzdurchmesser d*s,-z,φ1:
Analog wird der Grenzdurchmesser für die 2. Bewehrungsrichtung d*s,-z,φ2 aus der Zugspannung σ*s,-z,φ2 = 167.09 N/mm2 und der Rissbreite wk = 0.3 mm bestimmt:
Mit den Grenzdurchmessern d*s für die beiden Bewehrungsrichtungen und den jeweiligen Stahlspannungen werden die maximalen Grenzdurchmesser ds ermittelt.
Für beide Bewehrungsrichtungen sind jeweils Stabdurchmesser ds = 12 mm vorgesehen. Damit ergibt sich als Nachweiskriterium für die maßgebende Bewehrungsrichtung φ1: