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7. Januar 2025
2 Theoretische Grundlagen

2.6.4.9 Mindestbewehrung für Begrenzung der Rissbreite

Mindestbewehrung für Begrenzung der Rissbreite

Der Mindestbewehrungsquerschnitt zur Begrenzung der Rissbreite ermittelt sich nach EN 1992-1-1, Abschnitt 7.3.2 gemäß Gleichung (7.1).


Der Grenzdurchmesser d*s wird nach EN 1992-1-1, Abschnitt 7.3.3 (2) in Abhängigkeit vom tatsächlich vorhandenen Durchmesser ds aus der umgestellten Gleichung (7.6N) ermittelt.


Für das Beispiel wird die Ermittlung der Mindestbewehrung an der Plattenunterseite ausgeschlossen, indem in Maske 1.3 Flächen, Register Begrenzung der Rissbreiten folgender Dialog aufgerufen wird. Dort sind die Kontrollfelder für die Untere (+z) Bewehrung zu deaktivieren.

Der Grenzdurchmesser d*s,-z,φ1 für die Bewehrungsrichtung φ1 an der Plattenoberseite wird nach Gleichung 2.72 bestimmt.


Analog ergibt sich für die Bewehrungsrichtung φ2 der Grenzdurchmesser d*s,-z,φ2:


In Maske 1.3 Flächen ist die zulässige Rissbreite wk,max von 0.3 mm vorgegeben (siehe Bild 2.97). Mit den Grenzdurchmessern d*s,-z,φ1 = 18.00 mm und d*s,-z,φ2 = 25.20 mm kann aus EN 1992-1-1, Tabelle 7.2N (siehe Bild 2.96) die zulässige Spannung σs interpoliert werden.


Diese zulässigen Stahlspannungen sind auch in Bild 2.98 und Bild 2.99 ausgewiesen.
Die Stahlspannung in Richtung φ2 ist maßgebend.
Die Fläche der Betonzugzone im Querschnitt ermittelt sich wie folgt:

Somit ergibt sich gemäß Gleichung 2.71 für die 2. Bewehrungsrichtung folgende Mindestbewehrung:

Für diese Bewehrungsrichtung ist die eingelegte Bewehrung größer als die Mindestbewehrung. Damit ergibt sich folgendes Nachweiskriterium: