Die zu führenden GZG-Nachweise nach EN 1992-1-1 beinhalten beispielsweise:
- Begrenzung der Betonspannung σc nach 7.2 (1)
- Begrenzung der Stahlspannung σs nach 7.2 (4)
- Mindestbewehrung min As nach 7.3.2 (2)
- Grenzdurchmesser lim ds nach Tabelle 7.2
- Maximaler Bewehrungsabstand lim sl nach Tabelle 7.3
- Begrenzung der Rissbreite wk nach 7.3.1 (5) und 7.3.4
- Begrenzung der Durchbiegung u nach 7.4
Für die Erfüllung der oben genannten Nachweise zur Spannungsbegrenzung, Mindestbewehrung und Rissbreite kann die Erhöhung der erforderlichen Längsbewehrung aus der Tragfähigkeit ausgewählt werden. Aber nicht alle Nachweise müssen immer erfüllt werden. So kann zum Beispiel auf den Nachweis der Beton- und Stahlspannungen verzichtet werden, wenn
- die Schnittgrößen nach der Elastizitätstheorie ermittelt wurden und im GZT-Nachweis nicht mehr als 15 % umgelagert sowie
- die Regeln nach Kapitel 9 im Eurocode 2 eingehalten wurden.
Durch die Deaktivierung von einzelnen Nachweisen (zum Beispiel der Spannungsnachweise) im Register "Gebrauchstauglichkeit" werden diese bei der Bewehrungsauslegung zur Erfüllung der Gebrauchstauglickeitsnachweise nicht berücksichtigt.
In Teil 2 wird auf die Funktion "Wirtschaftlichste Bewehrung für Rissbreitennachweis finden" näher eingegangen.