Der Nachweis der Rissbreitenbegrenzung kann gemäß 7.3, EN 1992-1-1 auf unterschiedliche Wege geführt werden. Die Einhaltung der zulässigen Rissbreiten gilt nach Eurocode 2 als nachgewiesen, wenn
1. durch eine direkte Berechnung der Rissbreite wk nach 7.3.4 die vorhandene Rissbreite wk kleiner als der zulässige Grenzwert ist oder
2. ohne direkte Berechnung der Rissbreite nach 7.3.3
- der Grenzdurchmesser lim ds nach Tabelle 7.2 größer als der vorhandene Stabdurchmesser der Zugbewehrung ist oder
- der maximale Bewehrungsabstand lim sl nach Tabelle 7.3 größer als der vorhandene Stababstand der Zugbewehrung ist.
Für den Rissbreitennachweis reicht es folglich aus, wenn eines der oben genannten Nachweisverfahren erfüllt ist. Die Option "Wirtschaftlichste Bewehrung für Rissbreitennachweis finden" überprüft, welches der ausgewählten Verfahren zur Rissbreitenbegrenzung mit einem möglichst geringen Bewehrungsquerschnitt abgedeckt werden kann.
Dabei wird so lange ein Bewehrungsstab im Bewehrungsvorschlag ergänzt, bis dieser Nachweis erfüllt ist. In den Ergebnismasken 4.2 werden die Ergebnisse für lim ds, lim sl und wk angezeigt, auch wenn nur ein Grenzwert maßgebend für den Rissbreitennachweis ist.