Bei Schrauben, Bolzen, Passbolzen und Nägeln in nicht vorgebohrten Nagellöchern darf das Zusatzmoment vereinfacht beim Nachweis der Zugfestigkeit berücksichtigt werden, indem nur 2/3 der Zugfestigkeit der Laschen angesetzt werden. Bei Stabdübeln und Nägeln in vorgebohrten Nagellöchern darf dieser Nachweis ebenso geführt werden, wenn die Verkrümmung der Seitenhölzer durch ein zusätzlich angeordnetes ausziehfestes Verbindungsmittel verhindert wird. Wird die Verkrümmung bei Stabdübeln und Nägeln in vorgebohrten Nagellöchern nicht verhindert, so dürfen nur 40 Prozent der Zugfestigkeit angesetzt werden.
Da dieser Nachweis als Versäumnis der EN 1995-1-1 angesehen werden kann, ist die oben beschriebene Vorgehensweise für alle Nationalen Anhänge standardmäßig aktiv. In den Details kann der Nachweis optional deaktiviert werden und die Zugfestigkeit wird mit 1,0 angesetzt. Bei der Verwendung von Stabdübeln oder bei Nägeln in nicht vorgebohrten Nagellöchern kann die Verhinderung der Verkrümmung in der Maske "1.5 Geometrie" aktiviert werden. Für alle anderen Verbindungsmittel erfolgt die Reduktion automatisch.