Antwort:
Die Beanspruchbarkeit des Steges durch Querbelastung wird während der Bemessung nachgewiesen. Sind im Bereich der Auflager keine Steifen angeordnet, so muss für die Anfangs- und Endauflager ein minimaler Radabstand gemäß EN 1993-1-5 Kapitel 5.3(2)(a) eingehalten werden. Das Programm gibt hier zwei Lösungsansätze vor.
a) Es wird für das Anfangs- und Endlager eine Steife angeordnet
b) Es werden in Maske 1.4 Puffer angeordnet, die den Mindestabstand des Kranrades vom Auflager garantieren.