Bei einer Bemessung in KRANBAHN bietet sich zur Berücksichtigung die Verwendung der Kranpuffer an. Diese können einseitig oder beidseitig am Kran angeordnet werden.
Wenn zwei Krane zum Beispiel nur auf 3 m zusammenfahren dürfen, ist an Kran 1 in Maske 1.4 ein Puffer von 1,50 m rechts zu definieren. An Kran 2 definiert man den Puffer mit 1,50 m Länge auf der linken Seite.